3.6.2020: Endlich wieder Squash!!!

3. Juni 2020

(Erweitertes Schreiben zu dem vom 2.6.2020)

Liebe Sportfreunde,

das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat uns Dienstagabend mitgeteilt, dass nach seiner Auslegung die Sportart Squash als kontaktfreie Sportart einzustufen ist:
„Squash kann daher als kontaktfreier Sport unter §9 Abs. 4 CoronaSchV NRW
in der seit dem 30.05.2020 geltenden Fassung gefasst werden.“

Weiter heißt es, und dieser Passus ist nicht zu unterschätzen und unbedingt(!) einzuhalten:
…“Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen.“

„Da nicht mehr als zwei Personen gleichzeig in einem Court spielen, ist die Vorgabe des § 1 Abs. 2 (max. 10 Personen) gewahrt, d.h. der Abstand von 1,5 m während des Spiels nicht zwingend inzuhalten. Die Rückverfolgbarkeit ist jedoch zu gewährleisten.“

Das bedeutet, dass auch in NRW wieder Squash trainiert und gespielt werden darf.

Allerdings nicht als Wettbewerb! Auch die Anlagen müssen die geltenden Hygienevorschriften beachten, wonach unter anderem im Bereich vor den Courts und auf dem Weg dorthin der Mindestabstand einzuhalten sowie eine Maske zu tragen ist. Außerdem ist unbedingt die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, d.h. es muss notiert werden, wer wann und mit wem zu welcher Zeit im Squashcourt ist bzw. war.
Selbstverständlich bedeutet dies nicht, dass jede Anlage wieder öffnen muss und jeder wieder im Court steht. Es gilt weiterhin, dass jeder Anlagenbetreiber und jeder Squasher dafür verantwortlich ist, seine Sicherheit und die seiner Mitmenschen zu garantieren. In unseren Gesprächen mit Land und LSB war dies ein wichtiger Bestandteil des sehr erfreulichen Ausgangs. Wir bitten alle inständig, sich an die Auflagen zu halten, um das für alle erzielte Ergebnis nicht zu gefährden. Dabei dürfen wir nicht nur an das Heute denken, sondern auch an zukünftige Situationen, wenn wieder zu ähnlichen Maßnahmen gegriffen werden muss. Den Ernst der gesamtgesellschaftlichen Situation müsste inzwischen jeder verstanden habe. Daher bitten wir euch alle, bleibt vorsichtig und rücksichtsvoll. Immer!

Das Schreiben des Ministeriums findet ihr hier.

Bitte beachtet, dass es sich dabei nicht um ein gerichtlich bindendes Dokument handelt, sondern um die derzeitige lediglich die Auslegung der Anwälte des MAGS. Entsprechend heißt es:
„Ich weise darauf hin, dass meine Ausführungen zur Auslegung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) der derzeit geltenden Regelungen der  CoronaSchVO entsprechen. Diese Auslegung der CoronaSchVO durch das MAGS ist für die Gerichte nicht bindend, wenngleich das MAGS für die CoronaSchVO verantwortlich zeichnet. Für die Behörden stellen unsere Auslegungshinweise nur eine ermessenslenkende „Richtschnur“ bei möglichem, ordnungsbehördlichem Einschreiten dar; diese sind mithin auch für die Behörden nicht rechtsverbindlich.

Ihr seht, alle sind verunsichert. Entscheidungen werden immer wieder überprüft und nachgebessert wegen der in den letzten Jahrzehnten nie dagewesenen Situation. Falls eure Anlage noch kein Hygienekonzept hat oder für die Wiedereröffnung eins braucht, findet ihr Informationen dazu auf der Seite des LSB: lsb.nrw
Für weitere Fragen stehen wir gerne zur Verfügung: nrw@dsqv.de

BLEIBT ALLE GESUND!
Mit sportlichen Grüßen
Udo Thäsler (Präsident SLV NRW), Christoph Bluhm (Geschäftsstelle SLV NRW)

Das Statement gibt es hier zum Download.

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